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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
§ 4 

Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.