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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BFöV)
§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden

Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden.