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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
§ 3 Aufsicht

Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.