Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG) § 3Aufsicht
Das Bundesamt untersteht der Aufsicht des Auswärtigen Amts, soweit im Rahmen der Übertragung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 keine anderweitige Regelung getroffen wird.