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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)
§ 7
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.
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