Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG) § 9Fortgeltung der Dienstvereinbarungen
Die im Auswärtigen Amt geltenden Dienstvereinbarungen gelten ab dem 1. Januar 2021 auch für das Bundesamt, solange sie nicht durch andere Regelungen im Bundesamt ersetzt werden.