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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
§ 1 

(1) Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten wird die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bundesversicherungsanstalt) errichtet; sie hat ihren Sitz in Berlin.
(2)
(3) Die Bundesversicherungsanstalt führt die Versicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563) und den zu seiner Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften durch.