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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg
§ 2 

Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft gefördert.