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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz
§ 1 Errichtung und Sitz

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.