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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR-Gesetz - BfRG)
§ 5 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bundesinstitut gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).