(1) Mautschuldner ist die Person,
- 1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
- 2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
- 3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist,
- 4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
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der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Mautgläubiger ist der Bund.