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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes (Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung - BFStrSonGebV)
§ 9 Ablösung

Auf Antrag kann gestattet werden, dass die wiederkehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige Zahlung abgelöst wird. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren. Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so können die Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Genehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Sondernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.