Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 11
Gelegenheitsreiseveranstalter
Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten.
zum Seitenanfang
Datenschutz