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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.