Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche § 1Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.