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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 1
Erbrechtliche Verhältnisse
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
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