(1) Bevor der Darlehensgeber Beratungsleistungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erbringt oder einen entsprechenden Beratungsvertrag schließt, hat er den Darlehensnehmer darüber zu informieren,
- 1.
wie hoch das Entgelt ist, sofern ein solches für die Beratungsleistungen verlangt wird,
- 2.
ob der Darlehensgeber seiner Empfehlung
- a)
nur oder im Wesentlichen eigene Produkte zugrunde legt oder
- b)
neben eigenen Produkten auch eine größere Anzahl von Produkten anderer Anbieter zugrunde legt.
Lässt sich die Höhe des Entgelts nach Satz 1 Nummer 1 noch nicht bestimmen, ist über die Methode zu informieren, die für die Berechnung verwendet wird.
(2) Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln; sie können in der gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.