Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19
Abweichende Vereinbarungen
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.
zum Seitenanfang
Datenschutz