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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
§ 14
Fälligkeit
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
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