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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
§ 14 Fälligkeit

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.