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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
§ 17
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
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