Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz (BGenTGKostV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisBGenTGKostV
Ausfertigungsdatum: 09.10.1991
Vollzitat:
"Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 1 § 4 G v. 22.3.2004 I 454 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 17.10.1991 +++)
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Als Auslagen werden vom Kostenschuldner die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.
(1) Die Gebühr beträgt
| 1. | für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes | 2.500 bis 15.000 Euro, |
| 2. | für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes | 5.000 bis 30.000 Euro. |
(2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes bis auf 75.000 Euro, die Gebühr für die Genehmigung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes bis auf 150.000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
(3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf 50 Euro reduziert werden.
(1) Wird
- 1.
- ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen oder
- 2.
- ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
- 3.
- eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen,
(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlaß gegeben hat, beträgt die Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung mindestens 50 Euro, höchstens die für die widerrufene oder zurückgenommene Amtshandlung festgesetzte Gebühr.
(3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erhoben, so ist eine Gebühr zu erheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird; die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Euro, höchstens 10 vom Hundert des mit der Kostenentscheidung geltend gemachten Betrages. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens die für die angefochtene Amtshandlung festgesetzte Gebühr.
(4) Wird eine nachträgliche Auflage nach § 19 Satz 3 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr.
(5) Wird die einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 des Gesetzes angeordnet, beträgt die zusätzliche Gebühr bis zur Hälfte der erhobenen Gebühr.
(1) Auf Antrag des Kostenschuldners kann eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn an der Freisetzung oder an dem Inverkehrbringen ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.
(2) Von der Zahlung der Gebühren sind im Fall einer Freisetzung, außer den in § 8 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtsträgern die als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
| 1. | nicht einfache schriftliche Auskünfte | 50 bis 100 Euro, |
| 2. | Bescheinigungen und Beglaubigungen | 12,50 bis 150 Euro. |
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Kosten nach Maßgabe der §§ 1 bis 5 erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
