(1) Männer, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet und herangezogen werden, wenn sie
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einem zum Wehrdienst aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen oder
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als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind.
(2) Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der nach Absatz 1 Nr. 1 zu verpflichtenden Männer bestimmt der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.
(3) Die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz kann aufgehoben werden, wenn
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Dienstleistungen des Verpflichteten nicht mehr erforderlich sind, um den voraussichtlichen Kräftebedarf des Bundesgrenzschutzes zu decken,
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der Verpflichtete nach seinem bisherigen Verhalten die Ordnung oder die Sicherheit im Bundesgrenzschutz ernstlich gefährden würde.