(1) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
- 1.
- die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,
- 2.
- die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
- 3.
- das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikommissaranwärterinnen, die Bewerber als Polizeikommissaranwärter eingestellt.
