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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg

(1) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden.
(2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes, die vor dem 27. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ein Wechsel in den Ausbildungsaufstieg nach § 29 ist möglich, sofern die Höchstaltersgrenze nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 noch nicht überschritten ist. Entsprechendes gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die sich bereits im Aufstiegsverfahren in den höheren Polizeivollzugsdienst befinden.