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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung bestanden haben, besitzen
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die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Offizierprüfung bestanden haben,
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die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, wenn sie die Stabsoffizierprüfung bestanden haben.