(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.
(2) Absatz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
