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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:
sehr gut (1)-eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2)-eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3)-eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4)-eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5)-eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6)-eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.