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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten

Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bundesdienst bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesministerium der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.