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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
§ 51
Besondere Personalausgaben
Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
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