Bundeshaushaltsordnung (BHO) § 95aPrüfungsanordnung und Entfall der aufschiebenden Wirkung
Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.