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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bienenseuchen-Verordnung
§ 1 

(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und ihren Waben.
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehalten werden oder gehalten worden sind.