- 1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte,
- 2.
zur Herstellung von Essig,
- 3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
- 4.
zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
- a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
- b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,
- 5.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
- 6.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,
- 7.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers oder
- 8.
zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes.