Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV) § 33Anmeldung des Bieres
Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.