Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV) § 38Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Bier gelten § 10 Absatz 2 und § 30 entsprechend.