Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImADiszV) § 1Übertragung der Befugnisse
Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben werden auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt übertragen.