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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang I Anwendbarkeit der Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1607 - 1613
1.
Dieser Anhang betrifft das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen. Er bestimmt die Anwendung der einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung.
2.
Gemische und Zubereitungen werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern ihre Zusammensetzung innerhalb der Konzentrationsgrenzen verbleibt, die entsprechend ihren Eigenschaften in den in Anmerkung 1 zu der Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Richtlinien oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.
3.
Die nachstehend angegebenen Mengenschwellen der Tabelle gelten je Betriebsbereich (Spalten 4 und 5).
4.
Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2% der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereichs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können.
5.
Zur Prüfung der Anwendung der Verordnung sind die Teilmengen für jeden gefährlichen Stoff unter Beachtung von Nummer 4 über den Betriebsbereich zu addieren und jede Einzelsumme mit den in den Spalten 4 und 5 angegebenen Mengenschwellen zu vergleichen. Beim Vorhandensein mehrerer gefährlicher Stoffe gelten zusätzlich die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe in einem Betriebsbereich:
Der Betriebsbereich fällt unter die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, wenn die Summe
q(tief)1/Q(tief)1 + q(tief)2/Q(tief)2 + q(tief)3/Q(tief)3 + q(tief)4/Q(tief)4 + q(tief)5/Q(tief)5 + ... q(tief)x/Q(tief)x >= 1 ist,
wobei q(tief)(1, 2 ... x) die vorhandene Menge eines gefährlichen Stoffes (1, 2 ... x) (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) dieses Anhangs und Q(tief)(1, 2 ... x) die relevante Mengenschwelle eines gefährlichen Stoffes (1, 2 ... x) (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie) der Spalte 4 oder 5 dieses Anhangs sind.
Diese Regel findet unter folgenden Bedingungen Anwendung:
a)
bei den unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführten Stoffen und Zubereitungen in Mengen unter ihrer individuellen Mengenschwelle, wenn sie zusammen mit Stoffen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
b)
für das Addieren der Mengen von Stoffen und Zubereitungen der gleichen, unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorie,
c)
für das Addieren der Mengen der Kategorien 1 und 2, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
d)
für das Addieren der Mengen der Kategorien 3, 4, 5, 6, 7a, 7b und 8, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind,
e)
für das Addieren der Mengen der Kategorien 9a und 9b, die zusammen in einem Betriebsbereich vorhanden sind.
6.
Fällt ein unter den Nummern 11 bis 39 namentlich aufgeführter Stoff oder eine dort aufgeführte Gruppe von Stoffen auch unter eine unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführte Kategorie, so sind die unter den Nummern 11 bis 39 festgelegten Mengenschwellen Q(tief)x anzuwenden.
7.
Fallen unter den Nummern 11 bis 39 namentlich nicht aufgeführte Stoffe, Stoffgruppen oder Zubereitungen unter mehr als eine der unter den Nummern 1 bis 10b aufgeführten Kategorien, so ist die jeweils niedrigste Mengenschwelle anzuwenden. Bei Anwendung der in Nummer 5 festgelegten Additionsregel ist jedoch stets die Mengenschwelle zu verwenden, die der jeweiligen Einstufung entspricht.
8.
Auf Stoffe, Stoffgruppen und Zubereitungen, die nicht als gefährlich nach einer der unter Anmerkung 1 zur Stoffliste dieses Anhangs aufgeführten Richtlinien eingestuft sind (z. B. Abfall), die aber dennoch in einem Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betriebsbereich angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Störfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, finden die Verfahren für die vorläufige Einstufung nach dem einschlägigen Artikel der betreffenden Richtlinie Anwendung.
9.
Im Sinne dieser Verordnung ist Gas jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 20 Grad C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat.
10.
Im Sinne dieser Verordnung ist Flüssigkeit jeder Stoff, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 Grad C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
Stoffliste
Nr.Gefährliche Stoffe, Einstufungen 1)CAS-Nr. 2)Mengenschwellen in kg
Betriebsbereiche nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1§ 1 Abs. 1 Satz 2
Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4Spalte 5
1Sehr giftig 5 00020 000
2Giftig 50 000200 000
3Brandfördernd 50 000200 000
4Explosionsgefährlich 3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.4 fällt) 50 000200 000
5Explosionsgefährlich 3) (wenn der Stoff, die Zubereitung oder der Gegenstand in die UN/ADR-Gefahrenunterklasse 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 oder unter den Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 fällt) 10 00050 000
6Entzündlich 5) 5 000 00050 000 000
7aLeichtentzündlich 6) 50 000200 000
7bLeichtentzündliche Flüssigkeiten 7) 5 000 00050 000 000
8Hochentzündlich 8) 10 00050 000
9aUmweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 50 oder R 50/53 100 000200 000
9bUmweltgefährlich, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 51/53 200 000500 000
10aJede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15 100 000500 000
10bJede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29 50 000200 000
11Hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas 50 000200 000
12Folgende krebserzeugende Stoffe bei einer Konzentration von über 5 Gewichtsprozent: 5002 000
 12.14-Aminodiphenyl und /oder seine Salze92-67-1  
12.2Benzidin und/oder seine Salze92-87-5  
12.3Benzotrichlorid98-07-7  
12.4Bis(chlormethyl)ether542-88-1  
12.5Chlormethylmethylether107-30-2  
12.61,2-Dibrom-3-chlorpropan96-12-8  
12.71,2-Dibromethan106-93-4  
12.8Diethylsulfat64-67-5  
12.9N,N-Dimethylcarbamoylchlorid79-44-7  
12.101,2-Dimethylhydrazin540-73-8  
12.11N,N-Dimethylnitrosamin62-75-9  
12.12Dimethylsulfat77-78-1  
12.13Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT)680-31-9  
12.14Hydrazin302-01-2  
12.152-Naphthylamin und/oder seine Salze91-59-8  
12.164-Nitrobiphenyl92-93-3  
12.171,3-Propansulton1120-71-4  
13Erdölerzeugnisse: 2 500 00025 000 000
 13.1Ottokraftstoffe und Naphta   
13.2Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)   
13.3Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)   
14Acetylen74-86-25 00050 000
15.1Ammoniumnitrat 9)6484-52-25 000 00010 000 000
15.2Ammoniumnitrat 10)6484-52-21 250 0005 000 000
15.3Ammoniumnitrat 11)6484-52-2350 0002 500 000
15.4Ammoniumnitrat 12)6484-52-210 00050 000
16.1Arsen(V)oxid, Arsen(V)-säure und/oder ihre Salze 1 0002 000
16.2Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und/oder ihre Salze 100100
17Arsenwasserstoff (Arsin)7784-42-12001 000
18Bleialkylverbindungen, wie 5 00050 000
 18.1Bleitetraethyl78-00-2  
18.2Bleitetramethyl75-74-1  
19Brom7726-95-620 000100 000
20Chlor7782-50-510 00025 000
21Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)7647-01-025 000250 000
22Ethylenimin (Aziridin)151-56-410 00020 000
23Ethylenoxid75-21-85 00050 000
24Fluor7782-41-410 00020 000
25Formaldehyd 15) (>= 90 Gew.-%)50-00-05 00050 000
26Methanol67-56-1500 0005 000 000
274,4'-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) und seine Salze101-14-41010
28Methylisocyanat624-83-9150150
29Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid) 1 0001 000
30Phosgen75-44-5300750
31Phosphorwasserstoff (Phosphin)7803-51-22001 000
32Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD-Äquivalenten berechnet 16) 11
33Propylenoxid (1,2-Epoxypropan)75-56-95 00050 000
34Sauerstoff7782-44-7200 0002 000 000
35Schwefeldichlorid10545-99-01 0001 000
36Schwefeltrioxid7446-11-915 00075 000
37Toluylendiisocyanat (TDI-Gemisch) 10 000100 000
38Wasserstoff1333-74-05 00050 000
39.1Kaliumnitrat 13)7757-79-15 000 00010 000 000
39.2Kaliumnitrat 14)7757-79-11 250 0005 000 000
Anmerkungen zur Stoffliste
1.
Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen erfolgt gemäß den folgenden Richtlinien und ihrer jeweiligen Anpassung an den technischen Fortschritt:
-
Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),
-
Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35).
2.
Registriernummer des Chemical Abstracts Service.
3.
"Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet
a)
einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der das Risiko der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 2),
b)
einen Stoff oder eine Zubereitung, bei dem bzw. der eine besondere Gefahr der Explosion durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besteht (Gefahrenhinweis R 3), oder
c)
einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand der Klasse 1 des am 30. September 1957 geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) - in der jeweils geltenden Fassung - in der Fassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission vom 9. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 365 S. 25).
Unter diese Definition fallen auch pyrotechnische Stoffe, die für die Zwecke dieser Verordnung als ein Stoff (oder ein Stoffgemisch) definiert werden, mit dem Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen durch selbstunterhaltende, exotherme chemische Reaktionen erzielt werden soll. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung sowohl nach der UN/ADR-Systematik als auch mit dem Gefahrenhinweis R 2 oder R 3 eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der Einstufung mit Gefahrenhinweisen.
Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 werden in eine der Unterklassen von 1.1 bis 1.6 nach der UN/ADR-Systematik eingestuft. Die betreffenden Unterklassen sind folgende:
Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind (eine Massenexplosion ist eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst).
Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.
Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind:
a)
bei deren Verbrennung beträchtliche Strahlungswärme entsteht oder
b)
die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Luftdruckwirkung oder Splitter-, Sprengstück-, Wurfstückwirkung oder beide Wirkungen entstehen.
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Entzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Explosionsgefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke mit größeren Abmessungen oder größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer hat keine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge.
Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren.
Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Fortpflanzung auf. Die Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.
Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, so ist für die Zwecke dieser Verordnung der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.
4.
(weggefallen)
5.
"Entzündlich" nach Nr. 6 der Stoffliste bezeichnet
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C haben (Gefahrenhinweis R 10) und die Verbrennung unterhalten.
6.
"Leichtentzündlich" nach Nr. 7a der Stoffliste bezeichnet
a)
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die sich in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich Feuer fangen können (Gefahrenhinweis R 17), oder
b)
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 Grad C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z. B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko von Störfällen entstehen kann.
7.
"Leichtentzündlich" nach Nr. 7b der Stoffliste bezeichnet
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 Grad C haben und nicht hochentzündlich sind (Gefahrenhinweis R 11, zweiter Gedankenstrich).
8.
"Hochentzündlich" nach Nr. 8 der Stoffliste bezeichnet
a)
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 Grad C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 Grad C beträgt (Gefahrenhinweis R 12, erster Gedankenstrich),
b)
Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12, zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, oder
c)
flüssige entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden.
9.
Ammoniumnitrat (5 000 000/10 000 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
-
gewichtsmäßig zwischen 15,75% 1) und 24,5% 2) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4% brennbaren organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt (ABl. EG Nr. L 250 S. 7) erfüllen,
-
gewichtsmäßig höchstens 15,75% 3) beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt,
und die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen ("trough test" nach "United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria", Teil III Abschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe B zugeordnet sind.
10.
Ammoniumnitrat (1 250 000/5 000 000): Düngemittelqualität
Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
-
gewichtsmäßig größer als 24,5% ist, ausgenommen Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90%,
-
bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75% ist,
-
bei Mischungen von Ammoniumnitrat und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90% gewichtsmäßig größer als 28% 4) ist
und die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG erfüllen.
Unter diese Eintragung fallen Düngemittel, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A zugeordnet sind und die den Detonationstest bestehen.
11.
Ammoniumnitrat (350 000/2 500 000): Technische Qualität
Dies gilt
-
für Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt
-
gewichtsmäßig zwischen 24,5% und 28% beträgt und die höchstens 0,4% brennbarer Stoffe enthalten,
-
gewichtsmäßig größer als 28% ist und die höchstens 0,2% brennbarer Stoffe enthalten,
-
für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80% ist.
Unter diese Eintragung fallen alle ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die gemäß Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Gruppe A I, D IV und E zugeordnet sind.
12.
Ammoniumnitrat (10 000/50 000): Nicht spezifikationsgerechtes Material ("Off-Specs") und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.
Dies gilt für
-
zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Zubereitungen von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 10 und 11, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zwecke der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 10 und 11 nicht mehr erfüllen,
-
Düngemittel gemäß der Anmerkung 9 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 10, die die Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 80/876/EWG nicht erfüllen.
Neben den im ersten Gedankenstrich genannten Produkten fallen unter diese Eintragung alle Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen, und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die keiner der Rahmenzusammensetzungen der Nummer 5.3 (Tabelle 1) des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zuzuordnen sind bzw. die die Anforderungen der Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7 des Anhangs I der GefStoffV nicht erfüllen und deren Gefährlichkeitsmerkmale nicht durch Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß Nummer 5.3 Absatz 8 des Anhangs I der GefStoffV festgestellt wurden.
13.
Kaliumnitrat (5 000 000/10 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
14.
Kaliumnitrat (1 250 000/5 000 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.
Bei Düngemitteln, die Kaliumnitrat und Ammoniumsalze enthalten, sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist, als Ammoniumnitrat zu rechnen. Auf der Grundlage des berechneten Ammoniumnitratgehalts sind entsprechende Eintragungen für Ammoniumnitrat und die Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu verwenden.
15.
Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
16.
Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt auf Grund der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

Internationale Toxizitätsäquivalenzfaktoren (ITEF) nach NATO/CCMS
PolychlordibenzodioxinePolychlordibenzofurane
2,3,7,8-TCDD12,3,7,8-TCDF0,1
1,2,3,7,8-PeCDD0,52,3,4,7,8-PeCDF0,5
  1,2,3,7,8-PeCDF0,05
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,11,2,3,4,7,8-HxCDF0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD1,2,3,7,8,9-HxCDF
1,2,3,7,8,9-HxCDD1,2,3,6,7,8-HxCDF
  2,3,4,6,7,8-HxCDF
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,011,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01
  1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
OCDD0,001OCDF0,001
(T = tetra, Pe = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa).
1)
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.
2)
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5% entspricht 70% Ammoniumnitrat.
3)
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45% Ammoniumnitrat.
4)
Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28% entspricht 80% Ammoniumnitrat.