Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 4 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 10 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
| 1. | kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: | |
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| 180 mg/cbm | |
| 200 mg/cbm | |
| 250 mg/cbm | |
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| 350 mg/cbm | |
| 200 mg/cbm | |
| 150 mg/cbm | |
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| 850 mg/cbm | |
| 400 - 200 mg/cbm (lineare Abnahme) | |
| 200 mg/cbm; | |
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- 2.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet;
- 3.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
- insgesamt 0,05 mg/cbm;
- b)
- Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
- insgesamt 0,5 mg/cbm
- c)
- Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als Arsen,Benzo(a)pyren,Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Chrom,oderArsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,Benzo(a)pyren,Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
- insgesamt 0,05 mg/cbm
und
| d) | Dioxine und Furane gemäß Anhang I | 0,1 ng/cbm und |
- 4.
- kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
50 MW bis 100 MW 250 mg/m3 mehr als 100 MW 100 mg/m3.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden.
(2) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub gilt für den Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen die Rußzahl 1.
(3) Beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bezüglich des Schwefelgehaltes erfüllen, findet der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d genannte Schwefelabscheidegrad keine Anwendung.
(4) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gelten nicht beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b gilt für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksichtigung von Vanadium; für Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, gilt ein Emissionsgrenzwert von 1,0 mg/cbm.
(6) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(7) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 600 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert. Der Betreiber einer solchen Anlage hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
(8) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW bis 300 MW für flüssige Brennstoffe außer leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 800 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert.
(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als leichtes Heizöl oder vergleichbare flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 850 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 1.700 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hundert.
(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 600 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert.
