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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1.kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
 a)Gesamtstaub bei Einsatz von
  Hochofengas oder Koksofengas10 mg/cbm
  sonstigen gasförmigen Brennstoffen5 mg/cbm
 b)Kohlenmonoxid bei Einsatz von
  Gasen der öffentlichen Gasversorgung50 mg/cbm
  Hochofengas oder Koksofengas100 mg/cbm
  sonstigen gasförmigen Brennstoffen80 mg/cbm
 c)Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
  aa)50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
   -Gasen der öffentlichen Gasversorgung bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung (z. B. Sicherheitstemperaturbegrenzer, Sicherheitsdruckventil) gegen Überschreitung
    --einer Temperatur von weniger als 383,15 K oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa100 mg/cbm
    --einer Temperatur von 383,15 K bis 483,15 K oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa110 mg/cbm
    --einer Temperatur von mehr als 483,15 K oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa150 mg/cbm
   -sonstigen Gasen200 mg/cbm
  bb)mehr als 300 MW100 mg/cbm
 d)Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
  Flüssiggas5 mg/cbm
  Koksofengas mit niedrigem Heizwert350 mg/cbm
  Hochofengas mit niedrigem Heizwert200 mg/cbm
  sonstigen gasförmigen Brennstoffen35 mg/cbm;
2.
kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von 135 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 270 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert.
(3) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Erdgas mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 300 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei Altanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 400 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert und mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 300 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei Altanlagen in Raffinerien, in denen sonstige Gase eingesetzt werden, für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/cbm für den Tagesmittelwert und von 600 mg/cbm für den Halbstundenmittelwert.