Logo jurisLogo Bundesministerium der Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang III Messtechniken

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1630
1.
Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.
2.
Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
3.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
Kohlenmonoxid:10 vom Hundert
Schwefeldioxid:20 vom Hundert
Stickstoffoxid:20 vom Hundert
Gesamtstaub:30 vom Hundert
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff:30 vom Hundert
Chlorwasserstoff:40 vom Hundert
Fluorwasserstoff:40 vom Hundert
Quecksilber:40 vom Hundert
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.