Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1630
- 1.
- Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.
- 2.
- Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
- 3.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
| Kohlenmonoxid: | 10 vom Hundert |
| Schwefeldioxid: | 20 vom Hundert |
| Stickstoffoxid: | 20 vom Hundert |
| Gesamtstaub: | 30 vom Hundert |
| Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: | 30 vom Hundert |
| Chlorwasserstoff: | 40 vom Hundert |
| Fluorwasserstoff: | 40 vom Hundert |
| Quecksilber: | 40 vom Hundert |
- Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
