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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
§ 19 Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen

(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der periodischen Messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
1.
Angaben über die Messplanung,
2.
das Ergebnis jeder periodischen Messung,
3.
das verwendete Messverfahren und
4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer periodischen Messung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.