Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) Anlage 5(zu § 2 Absatz 12) Umrechnungsformel
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067)
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:
EB =
Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt