Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
zum Seitenanfang
Datenschutz