Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis25. BImSchV
Ausfertigungsdatum: 08.11.1996
Vollzitat:
"Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1722)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1996 +++)Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11).
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 112/92 (CELEX Nr: 392L0112) +++)
Auf Grund des § 48a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechte des Deutschen Bundestages:
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid, Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Dünnsäure und Anlagen zum fabrikmäßigen Spalten sulfathaltiger Salze.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1.
- Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
- 2.
- Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.
(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.
(2) Die in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen das Massenverhältnis von 10 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Verhinderung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.
(3) Die bei der Aufkonzentrierung von sauren Abfällen anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von 500 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
(4) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, die beim Spalten von durch die Behandlung von Reststoffen entstehenden Salzen anfallen, sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(1) Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 50 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten. An einer kleinen Einzelquelle darf ein Emissionsgrenzwert von 150 Milligramm je Kubikmeter nicht überschritten werden.
(2) Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 5 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten und einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten.
Zur Messung und Überwachung der Emissionen an Staub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor finden die entsprechenden Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) Anwendung. Dabei ist der Anhang der Richtlinie 92/112/EWG vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11) anzuwenden.
Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, bleiben unberührt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet oder
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
