(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2192 - 2202;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Reproduktion von Text oder von Bildern
- 1.1
- Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
- 1.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 15 - 25 | > 25 | |
| 50 20 1) | 20 |
|
- 1.1.2
- Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
- 1.1.3
- Besondere AnforderungenDer im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 8 vom Hundert nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu senken, sind auszuschöpfen.
- 1.2
- Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
- 1.2.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 1), 2) |
|
- 1.2.2
- Grenzwert für die GesamtemissionenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen beträgt 5 vom Hundert, bei Altanlagen 10 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.
- 1.3
- Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
- 1.3.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 20 1) 90 2) |
|
|
- 1.3.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 15 - 25 | > 25 | |
| 25 | 20 |
|
- 2.
- Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
- 2.1
- Anlagen zur Oberflächenreinigung
- 2.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 75 1) |
|
- 2.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 1 - 10 | > 10 | |
| 20 1), 2) | 15 1), 2) |
|
- 2.1.3
- Besondere AnforderungenDie Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.
- 3.
- Textilreinigung
- 3.1
- Chemischreinigungsanlagen
- 3.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg) 1) | Bemerkungen |
| 20 |
|
- 3.1.2
- Besondere AnforderungenAnlagen, die mit Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- a)
- die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik erfolgt,
- b)
- eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,
- c)
- nur KWL eingesetzt werden,
- -
- deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
- -
- deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,
- -
- deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
- -
- deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt,
- -
- die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,
- -
- deren Siedebereiche bei 1 013 mbar zwischen 180 Grad C und 210 Grad C liegen,
- d)
- nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C eingesetzt werden, die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,
- e)
- die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/cbm nicht überschreitet.
- 4.
- Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
- 4.0
- AllgemeinesDer Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je qm der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.
- 4.1
- Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
- 4.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert | Bemerkungen |
| (g/qm) | |
| 35 |
- 4.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 |
- 4.1.3
- Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
- 4.2
- Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
- 4.2.1
- Grenzwert für Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
| 45 |
- 4.2.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 |
- 4.2.3
- Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
- 4.3
- Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
- 4.3.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
| 70 |
- 4.3.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 |
- 4.3.3
- Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
- 4.4
- Anlagen zum Beschichten von Bussen
- 4.4.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
| 150 |
- 4.4.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 |
- 4.4.3
- Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
- 4.5
- Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
- 4.5.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
| 110 130 1) |
|
- 4.5.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 |
- 4.5.3
- Sonstige BestimmungenDer Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur Erfüllung von Vorgaben aus
- a)
- Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus
- b)
- Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,
jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht. Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Möglichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszuschöpfen. - 5.
- Fahrzeugreparaturlackierung
- 5.1
- Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen
- 5.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 1) |
|
- 5.1.2
- Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
- 5.1.3
- Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden.
- 6.
- Beschichten von Bandblech
- 6.1
- Anlagen zum Beschichten von Bandblech
- 6.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 50 20 1) 75 2) |
|
- 6.1.2
- Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
- 7.
- Beschichten von Wickeldraht
- 7.1
- Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen
- 7.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert g/kg Draht) | Bemerkungen |
| 5 10 1) |
|
- 7.2
- Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
- 7.2.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/kg Draht) | Bemerkungen |
| 5 10 1) |
|
- 8.
- Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
- 8.1
- Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
- 8.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 100 1) | 50 1) 20 2) |
|
- 8.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 15 2) 25 | 10 2) 20 |
|
- 8.1.3
- Besondere AnforderungenBei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2005, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 9.
- Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
- 9.1
- Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 TonnenDer Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat
- a)
- die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,
- b)
- ab dem 1. November 2007 die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,
- c)
- ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden.
Buchstabe a gilt bis zum 31. Dezember 2012 nicht für Altanlagen. - 9.2
- Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen
- 9.2.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwerte (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 15 - 25 | > 25 | |
| 100 1) | 50 1) 20 2) |
|
- 9.2.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
| (% der eingesetzten Lösemittel) | ||
| Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
| > 15 - 25 | > 25 | |
| 25 | 20 |
|
- 10.
- Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
- 10.1
- Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben
- 10.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 100 1) | 50 1) 20 1), 2) 75 3) |
|
- 10.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert | Bemerkungen | |
| (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 15 | 10 | |
- 10.2
- Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
- 10.2.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 100 1) | 50 1) 20 1), 2) |
|
- 10.2.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
| (% der eingesetzten Lösemittel) | ||
| Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 15 | 10 |
|
- 11.
- Beschichten von Leder
- 11.1
- Anlagen zum Beschichten von Leder
- 11.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen | |
| Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
| > 10 - 25 | > 25 | |
| 85 150 1) | 75 150 1) |
|
- 12.
- Holzimprägnierung
- 12.1
- Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln
- 12.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1) | Bemerkungen | |
| 11 | 1) | Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägnierterm Holz. |
- 12.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 100 |
- 12.1.3
- Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen 45 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.
- 12.1.4
- Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 12.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
- 12.2
- Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
- 12.2.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (kg/cbm) 1) | Bemerkungen | |
| Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
| <= 25 | > 25 | |
| 11 | 5 11 2) |
|
- 12.2.2
- Sonstige BestimmungenDer Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.
- 13.
- Laminierung von Holz oder Kunststoffen
- 13.1
- Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
- 13.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g/qm) | Bemerkungen |
| 5 |
- 13.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| Lösemitteleinsatz | |
| >= 15 kg/h | |
| 50 20 1) |
|
- 14.
- Klebebeschichtung
- 14.1
- Anlagen zur Klebebeschichtung
- 14.1.1
- Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen | |
| Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 50 100 1) | 50 20 2) |
|
- 14.1.2
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
| (% der eingesetzten Lösemittel) | ||
| Lösemittelverbrauch (t/a) | ||
| > 5 - 15 | > 15 | |
| 15 2) 25 | 10 2) 20 |
|
- 15.
- Herstellung von Schuhen
- 15.1
- Anlagen zur Herstellung von Schuhen
- 15.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert (g) 1) | Bemerkungen |
| 25 |
|
- 16.
- Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
- 16.1
- Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
- 16.1.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| <= 1 000 | > 1 000 | |
| 2,5 3 2) | 1 |
|
| Altanlagen: | ||
| 3 | 1 | |
| 5 2) | 1,5 2) | |
- 16.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| <= 1 000 | > 1 000 | |
| 20 1) 100 | 20 1) 50 100 2) |
|
- 16.1.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) (% der eingesetzten Lösemittel) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| <= 1 000 | > 1 000 | |
| 3 | 1 |
|
- 16.1.4
- Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
- 16.2
- Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
- 16.2.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| <= 1 000 | > 1 000 | |
| 3 | 1 |
|
- 16.2.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen | |
| Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
| <= 1 | > 1 | |
| 20 1) 100 | 20 1) 50 100 2) |
|
- 16.2.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
| (% der eingesetzten Lösemittel) | ||
| Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
| <= 1 | > 1 | |
| 3 | 1 |
|
- 16.2.4
- Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
- 16.3
- Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
- 16.3.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert 1) | Bemerkungen | |
| Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
| <= 5 | > 5 | |
| 3 | 1 |
|
- 16.3.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen | |
| Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
| <= 5 | > 5 | |
| 20 1) 100 | 20 1) 50 100 2) |
|
- 16.3.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) | Bemerkungen | |
| (% der eingesetzten Lösemittel) | ||
| Lösemittelverbrauch (t/d) | ||
| <= 5 | > 5 | |
| 3 | 1 |
|
- 16.3.4
- Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
- 16.4
- Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
- 16.4.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert 1) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| <= 1 000 | > 1 000 | |
| 3 | 1 |
|
- 16.4.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) Lösemittelverbrauch (t/a) | Bemerkungen | |
| <= 1 000 | > 1 000 | |
| 20 1) 100 | 20 1) 50 90 2) 100 3) |
|
- 16.4.3
- Grenzwert für diffuse Emissionen
| Grenzwert 1) | Bemerkungen | ||
| (% der eingesetzten Lösemittel) | |||
| Lösemittelverbrauch (t/a) | |||
| <= 1 000 | > 1 000 | ||
| 3 | 1 | 1) | Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen. |
- 16.4.4
- Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
- 17.
- Umwandlung von Kautschuk
- 17.1
- Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
- 17.1.1
- Grenzwert für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert 1) | Bemerkungen |
| 25 |
|
- 17.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 20 75 1) |
|
- 17.1.3
- Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen.
- 17.1.4
- Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach 17.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
- 18.
- Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
- 18.1
- Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
- 18.1.1
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen
| Gesamtemissionsgrenzwert 1) | Bemerkungen | |
| Tierisches Fett: | 1,5 |
|
| Rizinus: | 3,0 | |
| Rapssamen: | 1,0 | |
| Sonnenblumensamen: | 1,0 |
|
| Sojabohnen (normal gemahlen): | 0,8 | |
| Sojabohnen (weiße Flocken): | 1,2 | |
| Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Material: | ||
| 3 2) | ||
| 1,5,3) |
| |
| 4 4) | ||
- 19.
- Herstellung von Arzneimitteln
- 19.1
- Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
- 19.1.1
- Grenzwerte für die GesamtemissionenDie Gesamtemissionen dürfen 5 vom Hundert, bei Altanlagen 15 vom Hundert der Masse der eingesetzten organischen Lösemittel nicht überschreiten.
- 19.1.2
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
| Emissionsgrenzwert (mg C/cbm) | Bemerkungen |
| 20 75 1) |
|
- 19.1.3
- Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 vom Hundert, für Altanlagen 15 vom Hundert. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
- 19.1.4
- Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und dem Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3, bei genehmigungsbedürftigen Anlagen jedoch mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Grenzwertes für die Gesamtemissionen der Emissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.2 bei gefassten behandelten Abgasen einzuhalten ist.
