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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1, 2 (Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen - 38. BImSchV)
§ 20 Zuständige Stellen

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
1.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,
2.
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
4.
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
2.
die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
3.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
4.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
7.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
8.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
9.
die Übermittlung der Daten nach § 16.