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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*) (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Anlage 2 (zu § 12)
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1079 - 1080)

A.
Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
1.
Schwefeldioxid
 Schutz der
menschlichen Gesundheit
Schutz der Vegetation
Obere
Beurteilungsschwelle
60 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (75 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)60 % des kritischen Werts
im Winter (12 µg/m3)
Untere
Beurteilungsschwelle
40 % des Vierundzwanzigstunden-Immissionsgrenzwerts (50 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden)40 % des kritischen Werts
im Winter (8 µg/m3)
2.
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
 Einstunden-
Immissionsgrenzwert
für den Schutz der
menschlichen
Gesundheit (NO2)
Jahresgrenzwert für
den Schutz der menschlichen Gesundheit (NO2)
Auf das Jahr bezogener
kritischer Wert für den
Schutz der Vegetation
und der natürlichen
Ökosysteme (NOx)
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissions-grenzwerts (140 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)80 % des Immissionsgrenzwerts (32 µg/m3)80 % des kritischen Werts (24 µg/m3)
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissionsgrenzwerts (100 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden)65 % des Immissionsgrenzwerts (26 µg/m3)65 % des kritischen Werts (19,5 µg/m3)
3.
Partikel (PM10/PM2,5)
 Vierundzwanzigstunden-
mittelwert
PM10
 
Jahresmittelwert
PM10
 
Jahresmittelwert
PM2,51)
Obere
Beurteilungsschwelle
70 % des Immissionsgrenzwerts (35 µg/m3
dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)
70 % des Immissions-grenzwerts (28 µg/m3)70 % des Immissions-grenzwerts (17 µg/m3)
Untere
Beurteilungsschwelle
50 % des Immissionsgrenzwerts (25 µg/m3
dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden)
50 % des Immissions-grenzwerts (20 µg/m3)50 % des Immissions-grenzwerts (12 µg/m3)
1)
Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5 eingehalten wird.
4.
Blei
 Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m3)
5.
Benzol
 Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m3)
6.
Kohlenmonoxid
 Achtstundenmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m3)
B.
Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten worden ist.
Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.