Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*) (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)
Inhaltsübersicht 

Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Begriffsbestimmungen
Teil 2
Immissionswerte
§  2Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid
§  3Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
§  4Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
§  5Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)
§  6Immissionsgrenzwert für Blei
§  7Immissionsgrenzwert für Benzol
§  8Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
§  9Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
§ 10Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 3
Beurteilung der Luftqualität
§ 11Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
§ 12Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 13Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 14Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 15Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
§ 16Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 17Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
§ 18Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
§ 19Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten
§ 20Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
Teil 4
Kontrolle der Luftqualität
§ 21Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 22Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind
§ 23Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
§ 24Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
§ 25Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst
§ 26Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
Teil 5
Pläne
§ 27Luftreinhaltepläne
§ 28Pläne für kurzfristige Maßnahmen
§ 29Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
Teil 6
Unterrichtung der
Öffentlichkeit und Berichtspflichten
§ 30Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 31Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
§ 32Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 7
Emissionshöchstmengen,
Programme der Bundesregierung
§ 33Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen
§ 34Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
§ 35Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition
Teil 8
Gemeinsame Vorschriften
§ 36Zugänglichkeit der Normen
Anlage  1Datenqualitätsziele
Anlage  2Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
Anlage  3Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
Anlage  4Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
Anlage  5Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
Anlage  6Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
Anlage  7Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
Anlage  8Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte
Anlage  9Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten
Anlage 10Messung von Ozonvorläuferstoffen
Anlage 11Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
Anlage 12Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
Anlage 13Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
Anlage 14Unterrichtung der Öffentlichkeit
Anlage 15Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
Anlage 16Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Anlage 17Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Anlage 18Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren