Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes* (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV) § 8An- und Abfahrzeiten
Der Betreiber hält die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.