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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Anhang I (zu § 1 Absatz 1)

Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen:
1.
Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
a)
festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
b)
gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
2.
Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
3.
Anlagen nach Nr. 1.10;
4.
Anlagen nach Nr. 1.11;
5.
Anlagen nach Nr. 1.12;
6.
Anlagen nach Nr. 1.14.1;
7.
Anlagen nach Nr. 1.14.2;
8.
Anlagen nach Nr. 2.3;
9.
Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
10.
Anlagen nach Nr. 2.8;
11.
Anlagen nach Nr. 3.1;
12.
Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
13.
Anlagen nach Nr. 3.3;
14.
Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
a)
10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
b)
5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
c)
10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
15.
Anlagen nach Nr. 3.7;
16.
Anlagen nach Nr. 3.8;
17.
Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
18.
Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
19.
Anlagen nach Nr. 3.18;
20.
Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag;
21.
Anlagen nach Nr. 4.1;
22.
Anlagen nach Nr. 4.2;
23.
Anlagen nach Nr. 4.4;
24.
Anlagen nach Nr. 4.5;
25.
Anlagen nach Nr. 4.6;
26.
Anlagen nach Nr. 4.7;
27.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische Lösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt werden, mit einem Verbrauch an solchen organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder mehr je Stunde;
28.
Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von Nr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder mehr je Stunde;
29.
Anlagen nach Nr. 5.2.1;
30.
Anlagen nach Nr. 6.1;
31.
Anlagen nach Nr. 6.3;
32.
Anlagen nach Nr. 7.3.2;
33.
Anlagen nach Nr. 7.8;
34.
Anlagen nach Nr. 7.9;
35.
Anlagen nach Nr. 7.12;
36.
Anlagen nach Nr. 7.16;
37.
Anlagen nach Nr. 8.1;
38.
Anlagen nach Nr. 8.3.1;
39.
Anlagen nach Nr. 8.4;
40.
Anlagen nach Nr. 8.5.1;
41.
Anlagen nach Nr. 8.7;
42.
Anlagen nach Nr. 8.8;
43.
Anlagen nach Nr. 8.9.1;
44.
Anlagen nach Nr. 8.12.1;
45.
Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
46.
Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.