(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muß außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
(2) Der Vorbescheid muß enthalten
- 1.
- die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
- 2.
- die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
- 3.
- die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
- 4.
- die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
- 5.
- die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen.
(3) Der Vorbescheid soll enthalten
- 1.
- den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
- 3.
- den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
- 4.
- die Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) § 22 gilt entsprechend.
