Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz - BinSchAbfÜbkAG)
§ 16 Gleichwertigkeiten

(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zuständigen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen ausgestellten
1.
Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2,
2.
Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und
3.
Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4.
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn
1.
die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind und
2.
keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkungen erteilt worden sind.